Viele probieren es aus: kurz am See die Rute auswerfen, ohne Schein, es sieht ja keiner. Wer erwischt wird, merkt schnell, dass es nicht bei einer Ermahnung bleibt.
Das Angeln ohne Schein ist kein Kavaliersdelikt. Je nach Lage sind es zwei verschiedene Verstöße mit unterschiedlichen Folgen: der fehlende Fischereischein und die fehlende Erlaubnis des Gewässerinhabers.
Hier siehst du, was jeweils droht, wie Kontrollen laufen und was dich vor Ärger schützt.
Zwei Dinge, die man trennen muss
| Was fehlt | Rechtliche Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| Fischereischein | meist Ordnungswidrigkeit nach Landesrecht | Bußgeld, Höhe je nach Land |
| Erlaubnis des Berechtigten | Fischwilderei, § 293 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren |
Fehlt nur der Schein, verstößt du gegen das Fischereirecht deines Landes. Fehlt die Erlaubnis des Gewässerinhabers, greift das Strafrecht.
Fischwilderei nach § 293 StGB
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder einen Fisch zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das steht in § 293 Strafgesetzbuch.
Praktisch heißt das: Wer an einem fremden Gewässer ohne Angelkarte angelt, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit. Nach § 294 StGB wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn der Täter ein Angehöriger ist oder dort in beschränktem Umfang fischen durfte. In allen anderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von sich aus ermitteln.
Nach § 295 StGB können außerdem Fanggeräte und Fänge eingezogen werden. Das betrifft dann Rute, Rolle und Eimer.
Der fehlende Fischereischein
Wer ohne gültigen Schein angelt, handelt nach den Fischereigesetzen der Länder in der Regel ordnungswidrig. Die Höhe des Bußgelds legt das jeweilige Landesrecht fest und ist nicht überall gleich. Verbindlich ist die Auskunft deiner Fischereibehörde, nicht eine Zahl aus einem Forum.
Auch ein Schein, der abgelaufen oder nicht ausgestellt ist, zählt als fehlender Schein. Dasselbe gilt, wenn du den Schein nicht dabei hast. Dann musst du ihn häufig nachweisen oder ein Verwarngeld zahlen, siehe Angelschein verloren.
Wer kontrolliert?
Kontrollen führen Fischereiaufseher, oft ehrenamtlich, Polizei und Ordnungsbehörden durch. Sie dürfen in der Regel den Schein, die Angelkarte und den Fang prüfen. Häufig gilt: Schein und Angelkarte musst du beim Angeln mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
Ausnahmen, die erlaubt sind
Nicht jedes Angeln ohne Prüfung ist rechtswidrig. Legale Wege sind zum Beispiel:
- ein Urlauber- oder Touristenschein in einigen Ländern
- Kinder und Jugendliche in Begleitung eines Erwachsenen mit Schein, siehe Angeln mit Kindern
- Friedfischangeln in Brandenburg ohne Fischereischein, aber mit Abgabe und Karte
Die Einzelheiten stehen in Angelschein ohne Prüfung.
Finger weg von „Schein kaufen“-Angeboten
Bei der Suche nach Abkürzungen stößt du auf Angebote, die einen Schein per Messenger, Auktionsplattform oder Anzeige verkaufen. Ein gefälschter Schein bringt dich in eine schlechtere Lage, denn dann kommt der Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB dazu. Einen echten Schein gibt es nur von der zuständigen Behörde nach bestandener Prüfung. Details dazu unter Angelschein online.
So vermeidest du Ärger
- Hol dir vor dem ersten Wurf Schein und Erlaubnis.
- Frag am Gewässer nach der Gewässerordnung.
- Führe Schein, Fischereiabgabe-Nachweis und Angelkarte immer mit.
- Wenn du unsicher bist, ruf die Fischereibehörde oder den Verein an.
Wie du den Schein bekommst, steht in Angelschein machen. Für den Weg dorthin übst du die Fragen deines Landes:
Quellen
- § 293 StGB Fischwilderei
- § 294 StGB Strafantrag
- § 295 StGB Einziehung
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- Bayerisches Fischereigesetz, Ausführungsverordnung AVBayFiG
Zuletzt geprüft: 2026-11-07